Evangelisch-Theologische Fakultät
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Mittel für Gleichstellung in Forschung und Lehre

Bewerbungsfrist: 02. Oktober 2023

29.06.2023

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Mittel dienen der finanziellen Unterstützung in der Qualifizierungsphase für eine wissenschaftliche Karriere.

  • Promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Privatdozentinnen mit befristeten Verträgen (Stellen oder Drittmittelverträge) sowie Juniorprofessorinnen.
  • Vertragslaufzeit von mindestens 6 Monaten nach Ende der Antragsfrist.
  • Bei technischer/elektronischer Spezialausstattung Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist.


Bitte beachten: Dienststellen müssen ein Budget bei der Titelgruppe 73, Kapitel 1507, haben. Stipendiatinnen, Doktorandinnen, Vertretungsprofessorinnen, W2-Professorinnen, Lehrbeauftragte und von einer Stelle beurlaubte Wissenschaftlerinnen sind nicht antragsberechtigt.


Was kann beantragt werden?

1. Mittel für studentische Hilfskräfte für die eigene wissenschaftliche Qualifizierung

  • Wissenschaftlerinnen mit Kindern: max. 8 SWS (max. 7 SWS mit BA-Abschluss) für sechs Monate (beantragbar eine Hilfskraft pro Antragstermin; max. 6-mal)
  • Wissenschaftlerinnen ohne Kinder: max. 6 SWS (max. 5 SWS mit BA-Abschluss) für sechs Monate (beantragbar eine Hilfskraft pro Antragstermin; max. 4-mal)

Bitte beachten: Mittel aus diesem Fonds können grundsätzlich nur für dringend benötigte Maßnahmen beantragt werden, das heißt, die Bewerberin muss bereits bei Antragstellung eine geeignete Person für eine Hilfskraftposition in Aussicht haben.


2. Reisemittel: Tagungsgebühren und Fahrtkosten (keine Übernachtungskosten, Verpflegung und Tagegeld)

  • Voraussetzung: Eigener wissenschaftlicher Beitrag (Nachweis beifügen)
  • Reisen müssen vor dem Antragstermin stattgefunden haben
  • Originalrechnungen, Gebühren- und Zahlungsbelege müssen mit dem Antrag eingereicht werden
  • Reisekosten können nur erstattet werden, wenn sie aus keinen anderen Mitteln, außer privaten, bezahlt werden konnten
  • Max. 2 Tagungs- oder Kongressteilnahmen pro Antragstermin (max. 3-mal)


3. Sachmittel

  • Für Sachmittel, die nicht zur Grundausstattung eines Instituts gehören und die die Arbeitsbedingungen von Nachwuchswissenschaftlerinnen sowie ihre wissenschaftliche Karriere nachhaltig und im Sinne der Chancengerechtigkeit verbessern, kann ein Zuschuss bis maximal 2.000 € gewährt werden.
  • Es muss immer ein Kostenvoranschlag, gegebenenfalls des zuständigen Beschaffungsreferates, vorgelegt werden.
  • Die Vertragslaufzeit muss nach Ablauf der Antragsfrist mindestens 6 Monate betragen, bei technischer, elektronischer oder sonstiger Spezialausstattung mindestens 12 Monate.
  • Lektorate o.Ä. für Doktorarbeiten, PC, Notebook und iPad können nicht beantragt werden.

 

Antragstermine

Bitte reichen Sie Ihren Antrag bis 02. Oktober 2023  im Dekanat ein. Das Antragsformular finden Sie auf der Seite der Universitätsfrauenbeauftragten.

Unvollständige und/oder nicht den Kriterien entsprechende Anträge werden nicht in das Begutachtungsverfahren aufgenommen und zurückgeschickt.

Bei Beurlaubung wegen Elternzeit ist eine Antragstellung am Ende der Elternzeit zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Vertrag bis sechs Monate nach Antragsstellung möglich.

Die Benachrichtigung der Antragstellerinnen über Bewilligung oder Ablehnung erfolgt ausschließlich über das Dekanat.